Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen, die regelmäßig Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bei freiberuflichen Designern in Auftrag geben, verpflichtet, eine Künstlersozialabgabe an die KSK (Künstlersozialkasse) zu entrichten.
Der Prozentsatz entspricht den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen (ca. 5,0 %).
Zur Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.
Fragen beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) oder Ihr Steuerberater.
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Andrea Lemke, Dipl.-Des. (FH)
Veilchenweg 3
97525 Schwebheim
Dipl.-Des. (FH) Andrea Lemke