KSK

Informationen zur Künstlersozialkasse

Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen, die regelmäßig Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bei freiberuflichen Designern in Auftrag geben, verpflichtet, eine Künstlersozialabgabe an die KSK (Künstlersozialkasse) zu entrichten.


Der Prozentsatz entspricht den aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen (ca. 5,0 %).


Zur Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.


Fragen beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) oder Ihr Steuerberater.



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